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Regelungen zum Ausgleich der Umsatzverluste durch Covid-19 in Deutschland

 

Das Gesetz zum Ausgleich finanzieller Belastungen in Gesundheitseinrichtungen infolge von COVID-19 hat am Freitag, 27.3.2020 den Bundesrat passiert. Es enthält auch Umsatzgarantien für Praxen von niedergelassenen Ärzten.

Ziel des Gesetzes ist es, die ambulante Versorgung der Bevölkerung während der Coronavirus-Pandemie auch bei reduzierter Inanspruchnahme durch Patienten zu sichern und drohende Praxisschließungen abzuwenden. Es enthält zugleich umfangreiche Finanzhilfen für den Krankenhaus- und Pflegebereich.

GKV: Höhe der morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) bleibt unverändert

Für den ambulanten Bereich sieht das Gesetz vor, dass die MGV trotz reduzierter Leistungsmenge im regulären Umfang ausgezahlt wird. Die Krankenkassen müssen also genauso viel Geld für die Versorgung der Patienten bereitstellen wie im Vorjahrsquartal.

Voraussetzung für eine Ausgleichszahlung ist eine Fallzahlminderung in einem Umfang, die die Fortführung der Arztpraxis gefährden würde. Die Entscheidung darüber, wann eine solche Fallzahlminderung vorliegt, haben die Kassen-ärztlichen Vereinigungen im Benehmen mit den Krankenkassen zu treffen.

Die Entscheidung hat sich an dem Ziel zu orientieren, die gesamte MGV an die Vertragsärzte auszuzahlen. In den Honorarverteilungsmaßstäben auf Ebene der Länder sind entsprechende Regelungen für den Ausgleich vorsehen.

GKV: Ausgleich für extrabudgetäre Leistungen

Ärzte haben zudem Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für extrabudgetäre Leistungen wie Früherkennungsuntersuchungen und ambulante Operationen. Dafür muss allerdings der Gesamtumsatz ihrer Praxis (EGV und MGV) um mindestens zehn Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal sinken und die Fallzahl zurückgehen.

Durch die Entschädigungen sind die Honorarverluste in der EGV zu 90 Prozent auszugleichen. Zudem ist geregelt, dass Ausgleichszahlungen mit Entschädigungen, die beispielsweise nach dem Infektionsschutzgesetz bei einer angeordneten Quarantäne gezahlt werden, verrechnet werden müssen.

 

KBV Vorstandschef Gassen: Umsatzverlust nicht nur durch weniger Fälle

Dr. Andreas Gassen lobt, dass die Bundesregierung schnell reagiert und ein Hilfspaket für den Gesundheitsbereich geschnürt hat. Allerdings dürften sinkende Fallzahlen nicht allein das Kriterium sein, ob eine Praxis eine Ausgleichzahlung erhalte. Auch abgebrochene oder reduzierte Behandlungen führen Gassen zufolge zu Umsatzrückgängen. Können, nicht zuletzt deshalb, weil sie ihre Patienten vor einer Infektion mit dem Coronavirus schützen wollen“, erläuterte der KBV-Vorstandsvorsitzende.

Gassen fordert eine Klarstellung im Gesetz. Die Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten, die mit großem Engagement die Versorgung der Patienten aufrechterhalten und alles tun, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verlangsamen, müssen sich darauf verlassen können, dass ihnen finanziell geholfen wird.

 

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Für Leistungen in Selektivverträgen und Sonderverträgen gibt es keine Regelungen.

PKV: Für Privatärztliche Leistungen (PKV und Beihilfe) sind derzeit ebenfalls keine Entschädigungen vereinbart – hier sind seitens der Verbände (SpiFa) Forderungen an die Politik herangetragen.

Stationäre Versorgung:  Krankenhäuser werden durch da sGesetzunterstützt, um die Versorgungskapazitäten für eine wachsende Anzahl von Patienten mit einer Coronavirus-Infektion bereitzustellen.

  • Krankenhäuser erhalten einen finanziellen Ausgleich für verschobene planbare Operationen und Behandlungen, um Kapazitäten für die Behandlung von Patienten mit einer Coranavirus-Infektion frei zu halten. Für jedes Bett, das dadurch im Zeitraum vom 16. März bis zum 30. September 2020 nicht belegt wird, erhalten die Krankenhäuser eine Pauschale in Höhe von 560 Euro pro Tag. Der Ausgleich wird aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds, der aus dem Bundeshaushalt refinanziert wird, bezahlt.
  • Krankenhäuser erhalten einen Bonus in Höhe von 50.000 Euro für jedes Intensivbett, das sie zusätzlich schaffen. Die Kosten dafür werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert. Darüber hinaus sollen die Länder kurzfristig weitere erforderliche Investitionskosten finanzieren.
  • Für Mehrkosten, insbesondere bei persönlichen Schutzausrüstungen, erhalten Krankenhäuser vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 einen Zuschlag je Patient in Höhe von 50 Euro, der bei Bedarf verlängert und erhöht werden kann.
  • Der so genannte "vorläufige Pflegeentgeltwert" wird auf 185 Euro erhöht. Das verbessert die Liquidität der Krankenhäuser und wird auch zu erheblichen Zusatzeinnahmen für die Kliniken führen.

 

Verbot zur Durchführung elektiver Operationen: Die Regelungen sind in der Allgemeinverfügung fixiert, aber nicht näher ausgeführt. Eine Stellungnahme der DGOU liegt vor und ist auf der Internetseite eingestellt. Die Umsetzung wird regional sehr unterschiedlich umgesetzt, so dass hier keine verbindlichen Aussagen gemacht werden können.

 

Dr. Helmut Weinhart
AGA-Beautragter für Standespolitik

2. April 2020

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